Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB) der interAKTIV Ing. Günther Blasge

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AGB für Schulungsleistungen

Formularbeginn

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das interAKTIV-Schulungsprogramm

1.                  Kursanmeldungen

Die Anmeldung zu Kursen erfolgt schriftlich per Brief, per Fax oder per E-Mail, telefonisch oder in direkter Absprache. Hierauf erhält der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung. Online – Buchungen im Internet werden erst mit dem Upgrade der Homepage (voraussichtlich ab Mitte bis Ende 2013) möglich sein.

Jede Anmeldung erfolgt auf Basis des vorausgehenden Angebotes, welches der Kunde nach dem Bestandscheck erhält. Jede Anmeldung ist verbindlich.

2.                  Verhinderung des Kursteilnehmers

Bei nachgewiesenem Ausfall durch Krankheit oder bedingt durch einen Notfall (schriftlicher Nachweis) können die ausgefallenen Module nach Absprache zu einem späteren Zeitpunkt (bis zu 3 Jahre) nachgeholt werden. Dem Kunden entstehen hierdurch keinerlei Mehrkosten!

3.                  Kursstornierung

Bei Stornierung eines Kurses nach einer erfolgten Anmeldung und vor Kursbeginn werden Stornierungskosten in Höhe von 50,00 EUR zzgl. 20% USt. fällig, um die damit verbundenen Unkosten der bereits vorbereiteten Schulung und entsprechender Unterlagen zu decken.

Eine Stornierung während des laufenden Kurses hat die Beendigung des Kurses zur Folge. Die Kurskosten werden in diesem Fall voll angerechnet.

4.                  Teilnahmevoraussetzungen

Im Kurskatalog sind zu jedem Schulungsmodul die entsprechenden Grundvoraussetzungen benannt. Werden diese Grundvoraussetzungen vom Teilnehmer nicht erfüllt und dies von ihm bei der persönlichen Bestandsaufnahme verschwiegen oder die Voraussetzungen vorgetäuscht, kann der Kurserfolg nicht erreicht und von der interAKTIV auf keinen Fall garantiert werden!

In diesem Falle ist die Erfolgsgarantie seitens der interAKTIV hinfällig, der Kurs wird abgebrochen und voll verrechnet.

 

5.                  Teilnahmegebühen und Zahlungsbedingungen

Die Teilnahmegebühr bis spätestens 3 Tage vor Kursbeginn ohne Abzug an folgendes Konto zu entrichten:

Volksbank Feldkirchen

IBAN: AT864213033389850000
BIC/SWIFT-Code: VBOEATWWKLA

Zahlungsempfänger: Ing. Günther Blasge, 9560 Feldkirchen
Im Feld „Verwendungszweck“ bitte eintragen:

Kundennummer aus Rechnung
Kursnummer aus Rechnung


Auf Wunsch ist es auch möglich, den Kursbeitrag am Tage des Schulungsbeginns bar zu entrichten. Dies ist bei der Kursbuchung bereits zu vermerken. Der Kursteilnehmer erhält dann eine entsprechende Zahlungsbestätigung über die Kursteilnahme ausgehändigt.

Dieser Zahlbeleg bzw. der Zahlbeleg der Überweisung dient ggfs. bei Anspruch dem Finanzamt als Vorlage zur steuerlichen Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungskosten im Jahresausgleich.

Nur in Ausnahmefällen und ausschließlich nach vorheriger Absprache sind Ratenzahlungen möglich in 3 bzw. 5 Monatsraten. Der Aufschlag beträgt dann jeweils 1,5% bzw. 2,5% des Kurspreises.

Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Raten wird der Rechtsweg beschritten. Alle sich hieraus ergebenden Kosten sind vom säumigen Teilnehmer sämtlich zu tragen.

6.                  Gutscheine

Gutscheine sind vom Umtausch ausgeschlossen und werden ausschließlich bei gebuchten Kursen oder Individualschulungen gegengerechnet!

7.                  Rücktrittsrecht

Nach Buchung einer Gruppenveranstaltung steht dem Kursteilnehmer gemäß Konsumentenschutzgesetz ein gesetzliches Rücktrittsrecht binnen 7 Tagen gerechnet ab Vertragsschluss zu.

Dies ist für Gruppenkurse, die innerhalb dieser 7 Werktage ab dem Vertragsschluss starten, jedoch nicht möglich. Die Rücktrittsfrist gilt als gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung schriftlich innerhalb der Frist abgesendet wird.

8.                  Kursbesuchsbestätigung

Die interAKTIV stellt eine Teilnahmebestätigung über den Besuch der Veranstaltung kostenlos aus, wenn der Teilnehmer mindestens 80% des gebuchten Kurses in Anspruch genommen hat. Ein Teilnahmezertifikat wird in diesem Falle jedoch nicht ausgestellt.

9.                  Kursänderungen

Der Kursteilnehmer ist jederzeit berechtigt, den Kurs für seine Belange während seiner Schulung abzuändern. Änderungswünsche innerhalb von Kursmodulen haben zur Folge, daß die bereits gehaltenen Module anteilsmäßig verrechnet werden. Ab Änderungswunsch gilt dann die Stundenverrechnung zu vereinbartem bzw. angebotenem Stundensatz.

10.              Didaktik

Die Art und Weise der Schulungsdurchführung obliegt der interAKTIV. Es wird durch die Bestandsaufnahme und das gezielte Eingehen auf die Wünsche und Möglichkeiten des Kunden in jedem Falle versucht, ihm das gewünschte Wissen optimal weiterzugeben. Ziel ist der 100%-ige Lernerfolg. Der Trainer wird auch gemäß der Einschätzung und trotz vereinbartem Kurspreis darüberhinaus alles Mögliche versuchen, um das Lernziel des Kunden voll zu erfüllen. Eine absolute Garantie jedoch kann es dafür aus vielerlei individuellen Gründen nicht geben und wird auch von der interAKTIV nicht gewährt.

11.              Termine

Die Kurstermine, der Ablauf und Rhythmus wird vor bzw. zu Kursbeginn mit jedem Teilnehmer vereinbart und sollte dann nach Möglichkeit von beiden Seiten im Sinne eines vernünftigen Lernfortschrittes unbedingt eingehalten werden. Insbesondere bei Gruppenschulungen ist die Einhaltung der Termine unerläßlich, damit nicht mehrere Teilnehmer unter Verzögerungen leiden müssen. Eventuell entstehende Mehrkosten hat bei Gruppenkursen der säumige Teilnehmer dann zu tragen und werden ihm diese weiterverrechnet, falls er keinen triftigen und nachweisbaren schwerwiegenden Grund für seine Abwesenheit belegen  kann.

Jeder Termin wird zum Ende der jeweiligen LE  sowohl vom Trainer als auch vom Kursteilnehmer auf einem Anwesenheitsformular mit  Datum und Uhrzeit bestätigt.

12.              Fahrtkosten / Spesen

Bei Besuchszeiten von weniger als mindestens 2 Stunden pro Besuch kommen bei einer Kundenentfernung größer 15 km oder größer 15 Minuten Fahrtdauer Reisekosten pro Besuch in Höhe des halben angegebenen Nettostundensatzes zzgl. 20% USt zur Anrechnung.

Bei einer Kundenentfernung über 30 km oder 30 Minuten Fahrtdauer kommen generell Reise- und Fahrtkosten pro Besuch in Höhe des angegebenen Nettostundensatzes zzgl. 20% USt zur Anrechnung.

Die Fahrtspesen selbst werden in jedem Falle je nach Entfernung (Hin- und Rückfahrt) mit dem amtlichen Kilometergeld (dzt. 0,42 EUR / km + 20% USt) verrechnet.

Bei Entfernungen über 60 km oder 60 Minuten Fahrtdauer sowie Aufenthaltserfordernisse von mehr als 8 Stunden werden Unterbringungs- und Verpflegungskosten oder ein gesetzlicher Überstundenzuschlag zusätzlich zu An- und Abreisegebühren erhoben.

Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ohne USt.

Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt

12.1.              Für Schulungen und Seminare gelten folgende Sätze und Bedingungen:

Bei Kurszeiten von weniger als mindestens 1 LE == 4 Stunden pro Besuch bzw. bei speziellen und individuellen Ausbildungen oder Hilfen, die weniger als 1 LE == 4 Stunden pro Besuch benötigen, kommen bei einer Kundenentfernung größer 15 km oder größer 15 Minuten Fahrtdauer Reisekosten pro Besuch in Höhe des halben angegebenen Nettostundensatzes zzgl. 20% USt zur Anrechnung.

Bei einer Kundenentfernung über 30 km oder 30 Minuten Fahrtdauer kommen generell Reise- und Fahrtkosten pro Besuch in Höhe des angegebenen Nettostundensatzes zzgl. 20% USt zur Anrechnung.

Die Fahrtspesen werden in jedem Falle je nach Entfernung (Hin- und Rückfahrt) mit dem amtlichen Kilometergeld (dzt. 0,42 EUR / km + 20% USt) verrechnet.

Bei Entfernungen über 60 km oder 60 Minuten Fahrtdauer sowie Aufenthaltserfordernisse von mehr als 8 Stunden werden Unterbringungs- und Verpflegungskosten oder ein gesetzlicher Überstundenzuschlag zusätzlich zu An- und Abreisegebühren erhoben.

13.              Haftungsausschluss

Aus der Anwendung des bei der interAKTIV erworbenen Wissens können keine wie immer gearteten Haftungsansprüche gegenüber der interAKTIV abgeleitet oder geltend gemacht werden.

14.              Fehler in Lernunterlagen

Die interAKTIV übernimmt für Druck- oder Schreibfehler in den Kursunterlagen keine Gewähr.

15.              Hinweise im Sinne der Gleichbehandlung

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in einer geschlechtsspezifischen Formulierung formuliert. Dies dient einer leichteren Lesbarkeit. Diese Formulierungen beziehen sich z.B. auf verwendete Begriffe, Funktionen, Bezeichnungen und Titel. Selbstverständlich stehen alle Veranstaltungen beiden Geschlechtern ohne Einschränkung offen.

16.              Gerichtsstand

Im Falle von Unstimmigkeiten oder gar Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Kurs der interAKTIV wird der Rechtsfall ausschließlich an die Zuständigkeit des Landesgerichtes in Klagenfurt übergeben und gilt dies als vereinbart.

Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden niedergeschrieben am 01.04.2012 und haben bis auf Widerruf durch die interAKTIV Ing. Günther Blasge volle Gültigkeit.

 

Feldkirchen, am 01.01.2022, 

Ing. Günther Blasge

 

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AGB Fachverband Ingenieurbüros

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreich

1.      Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

1.1.   Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro.

1.2.   Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.3.   Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2.      Angebote, Nebenabreden

2.1.   Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2.   Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2.3.   Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.      Auftragserteilung

3.1.   Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2.   Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

3.3.   Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

3.4.   Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

3.5.   Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen.

3.5.1.     Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro - Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

4.      Gewährleistung und Schadenersatz

4.1.   Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

4.2.   Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

4.3.   Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

5.      Rücktritt vom Vertrag

5.1.   Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

5.2.   Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

5.3.   Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das  Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.

5.4.   Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom  Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.      Honorar, Leistungsumfang

6.1.   Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

6.2.   In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

6.3.   Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

6.4.   Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

7.      Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

8.      Geheimhaltung

8.1.   Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

8.2.   Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.      Schutz der Pläne

Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und dgl. des Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

10.  Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen

Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom Ingenieurbüro anerkannt.

11.  Rechtswahl, Gerichtsstand

11.1.     Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

11.2.       Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

AGB für Unternehmensberatung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmensberater Österreich

 

1.      Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1.         Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2.         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3.         Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4.         Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2.      Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1.         Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2.         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3.         Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

3.      Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1.         Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2.         Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3.         Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.4.         Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

4.      Sicherung der Unabhängigkeit

4.1.         Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2.         Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5.      Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1.         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2.         Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3.         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6.      Schutz des geistigen Eigentums

6.1.         Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2.         Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7.      Gewährleistung

7.1.         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2.         Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8.      Haftung / Schadenersatz

8.1.         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2.         Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3.         Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4.         Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.      Geheimhaltung / Datenschutz

9.1.         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2.         Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3.         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4.         Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

9.5.         Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10.  Honorar

10.1.     Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2.     Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3.     Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4.     Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5.     Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11.  Elektronische Rechnungslegung

11.1.     Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.

12.  Dauer des Vertrages

12.1.     Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2.     Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

13.  Schlussbestimmungen

13.1.     Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2.     Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3.     Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zuständig.

AGB für EDV-Waren und zugehörige Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
EDV-Waren und zugehörige Dienstleistungen

1.   Allgemeines

Alle Lieferungen und Leistungen von interAKTIV Ing. Günther Blasge (im folgenden "interAKTIV " genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Liefer- und Verkaufsbestimmungen (im folgenden "Bedingungen" genannt) bilden einen Bestandteil des abgeschlossenen Kaufvertrages. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, wie insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nicht akzeptiert und sind somit keine Vertragsgrundlage. Diese Bedingungen gelten sowohl für den vorliegenden als auch für alle zukünftigen Geschäfte.

2. Vertragsabschluss

Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware zustande. Bereits bestätigte Aufträge können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung storniert werden. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichungen für den Käufer nicht unzumutbar ist.

3. Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Lager Feldkirchen i. K. in Euro zuzüglich der Umsatzsteuer im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Nebenspesen. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden besonders in Rechnung gestellt. Für Dienstleistungen, insbesondere Wartungs-, Installations-, Schulungs-, Reparaturarbeiten werden die jeweils gültigen Regiestundensätze verrechnet.

4. Zahlungsbedingungen

Rechnung ist zahlbar sofort nach Erhalt netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge. Andere Zahlungsbedingungen gelten ausdrücklich nur dann, wenn von uns schriftlich bestätigt. Gewährte Zahlungsziele können von uns jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Wir sind berechtigt, Waren nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuliefern, ohne dass wir separat darauf hinweisen müssen.

Nach Fälligkeit ist der Käufer verschuldensunabhängig verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen in üblichen Ausmaß gelten zu machen. Käufer ist verpflichtet sämtliche Mahn, Inkasso und Rechtsanwaltspesen zu bezahlen. Eine nach Vertragsabschluss eintretende Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, von der wir Kenntnis erhalten, berechtigt uns, den Kaufpreis für allenfalls bereits getätigte Lieferungen sofort fällig zu stellen und vor weiteren Lieferungen Sicherheiten zu verlangen. Wenn der Käufer den fällig gestellten Kaufpreis nicht innerhalb von einer Woche bezahlt oder die geforderte Sicherheit nicht innerhalb der gleichen Frist leistet, sind wir berechtigt, ohne Satzung einer Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten.

Bei Exportgeschäften ist der Käufer verpflichtet, sämtliche Export und Zollpapiere im Original an uns zurückzusenden, ansonsten der Kunde verpflichtet ist, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5. Lieferung

Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Wir sind jedoch auch bemüht, die unverbindlich zugesagten Lieferfristen einzuhalten .Teillieferungen sind zulässig. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei Teillieferung.

Kann der von uns zugesagte Liefertermin nicht eingehalten werden, so werden wir einen neuen Termin bindend vereinbaren. Verstreicht auch dieser neue Termin, ohne dass die Lieferung erfolgt, so hat der Käufer wahlweise das Recht, von dem Vertrag bezüglich der noch ausstehenden Lieferungen ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind außer für den Fall, dass sie von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden, ausgeschlossen.

Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen, die uns die Lieferungen oder den Transport erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehöre auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Aussperrungen, Personalmangel etc., haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist daher in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Frachtführer oder andere den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unserer Fertigung oder unseres Zentrallagers verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung von Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenanforderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware, tritt der Käufer im Voraus sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns zahlungshalber ab, wobei jedoch der Käufer weiterhin und ohne Änderung der Fälligkeit des geschuldeten Betrags zu dessen Bezahlung neben dem Zweitkäufer gegenüber uns haftbar bleibt.

Der Käufer ist verpflichtet, in seinen Büchern bei jeder abgetretenen Forderung einen mit Datum versehenen firmenmäßig gefertigten Vermerk anzubringen und den Zweitkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages von der erfolgten Abtretung zu verständigen und uns vom Weiterverkauf im Anschluss einer Kopie der Verständigung des Zweitkäufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Sollten ungeachtet der obigen Vereinbarung beim Käufer Beträge vom Zweitkäufer eingehen, so ist der Käufer verpflichtet, diese Beträge unverzüglich an uns auszufolgen. Bis zu dieser Ausfolgung sind die Beträge besonders zu verwahren. Diese Abtretung werden hiermit von uns voraus angenommen. Jede weitere Verpfändung oder Abtretung ist ausgeschlossen.

Bei Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte sind wir sofort schriftlich davon zu benachrichtigen. Im Falle der Unterlassung der Anzeige ist der Käufer schadenersatzpflichtig. Sämtliche Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

7. Gewährleistung

InterAKTIV Ing. Günther Blasge gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung beträgt gemäß aktueller Gesetzeslage 24 Monate. Die Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum.

Voraussetzung: Dem Kunden obliegt die Pflicht, die Ware bei Übernahme sofort auf ihre Mängelfreiheit zu prüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich die interAKTIV Ing. Günther Blasge schriftlich zu verständigen.

Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat dieser das Recht binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Erhalt der Lieferung der bestellten Ware vom Vertrag, durch schriftliche Erklärung zurückzutreten. (Siehe separat: Rücktrittsrecht)

Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Ware in ungenütztem und als neu wiederkaufsfähigem Zustand befindet und in der Originalverpackung und einer zusätzlichen, stabilen Umverpackung zurückgesandt wird. Die kosten des Versandes gehen zu Lasten des Kunden. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert. Durch der Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräte treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft.

Für mangelhafte Ware leisten wir nach unsere Wahl Gewahr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Der Käufer kann jedoch nach seiner Wahl Herabsetzungen des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen, wenn die Nachbesserung in angemessener Frist endgültig fehlgeschlagen ist oder eine Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war.

Eine Haftung bei normaler Abnützung oder falscher oder grob fahrlässiger Handhabung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsanspruche gegen InterAKTIV Ing. Günther Blasge stehen nur unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8. Haftung und Schadenersatz

Schadensersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nicht, es sei denn, dass wir die Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Der Käufer bestätigt, auf die Anleitung zur Verwendung der von uns verkauften Ware hingewiesen worden zu sein und wird die Ware nur in der Betriebsanleitung vorgesehenen Weise verwenden.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Österreichisches Recht. Für Verträge mit Unternehmen gemäß §1 KSchG wird als Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung zuständigen Gericht in Klagenfurt vereinbart.Gerichtsstand

 

Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden niedergeschrieben am 01.04.2012 und haben bis auf Widerruf durch die interAKTIV Ing. Günther Blasge volle Gültigkeit.

 

Feldkirchen, am 01.1..2013,


Ing. Günther Blasge

AGB für Mechatronik / Reparaturen

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen 

(AGB) der Mechatroniker für Unternehmergeschäfte

Stand 2021

 

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (interAKTIV Ing. Günther Blasge), folgend AN genannt, und natürlichen und juristischen Personen (kurz AG), folgend AG genannt, für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (https://www.interaktiv.co.at/fusszeile/agb/) und wurden diese auch an den AG übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des AG oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des AG werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der AG – sofern der AG diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der AG diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom AG angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des AG. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der AG zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom AG zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des AG verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4.   Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt, sind wir berechtigt, dem AG 3 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.

4.2. Solche vom AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des AG.

5.   Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Vom AG vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Kommt der AG im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den AG einzustellen.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem AG fällig zu stellen.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Der AG verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

5.8. Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.

5.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem AG nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

5.11. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der AG bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20,00, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6.   Bonitätsprüfung

6.1. Der AG erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7.   Mitwirkungspflichten des AG

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der AG die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der AG seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

7.2. Der AG ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Mon­tagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

7.3. Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom AG auf dessen Kosten beizustellen.

7.5. Der AG hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.6. Der AG haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem AG erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.7. Ebenso haftet der AG dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und derglei­chen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8. Wir sind be­rechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.

7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der AG allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermit­telten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den AG, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

7.12.   Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

8.   Leistungsausführung


8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des AG zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem AG zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der AG nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (zB AnlagengröSSe, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

9. Liefer- und Leistungsfristen

9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des AG auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem AG zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des AG zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom AG eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Gefahrtragung

10.1.  Auf den unternehmerischen AG geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

10.2.  Der unternehmerische AG wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des AG auf dessen Kosten abzuschließen. Der AG genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

11. Annahmeverzug

11.1. Gerät der AG länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der AG trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des AG sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.

11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom AG zu verlangen.

11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.

12.3. Der AG hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Gerät der AG in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

12.5. Der AG hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

12.6. Der AG erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der AG.

12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

13. Schutzrechte Dritter

13.1.   Für Liefergegenstände, welche wir nach AG-Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der AG die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des AG bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3.   Der AG hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

13.4.   Wir sind berechtigt, von unternehmerischen  AG für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

13.5. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom AG beanspruchen.

13.6. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

14.3. Der AG verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15. Gewährleistung

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe. 

15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der AG die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem AG die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der AG dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

15.4. Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.5. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

15.6. Zur Behebung von Mängeln hat der AG die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen

15.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 3 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom AG zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

15.8. Sind Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

15.10.  Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der AG die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.11. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des AG. Über unsere Aufforderung sind vom AG unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.

15.12.  Zur Mängelbehebung sind uns seitens des AG zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.13. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe­hebbaren Mangel handelt.

15.14. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich­nungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

15.15. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der AG seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

15.16. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des AG wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke o. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

16. Haftung

16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.

16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

16.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem AG ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem AG zufügen.

16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den AG oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

16.7. Wenn und soweit der AG für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der AG zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem AG insoweit auf die Nachteile, die dem AG durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom AG unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der AG als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

18.  Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. Allgemeines

18.1.  Es gilt österreichisches Recht.

18.2.  Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18.3.  Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (___________).

18.4.   Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem AG ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der AG uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

18.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem AG und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der AG erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen (Pönalzahlung gemäß 11.3.) bei Annahmeverzug sowie Stornogebühr bei Rücktritt (Pkt.11) einverstanden ist.

 

 

 

Feldkirchen, 01.01.2022



Günther Blasge

 

 

 

 

 

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